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Vorsicht Scheinselbständigkeit: Darauf sollten Freiberufler achten

Wenn Sie sich nicht in die Scheinselbständigkeit manövrieren wollen, sollten Sie folgende Tipps beachten.

Scheinselbständigkeit vermeiden

Jeder Freiberufler setzt auf Stammkunden. Kontinuierliche Aufträge, die die Zeiteinteilung vereinfachen und eine finanzielle Absicherung bedeuten, sind verlockend. Die Gefahr einer Scheinselbständigkeit besteht darin, immer mehr für nur einen Kunden zu leisten, bis man zeitlich und finanziell hauptsächlich von diesem abhängig ist. Man ist dann nicht mehr Auftragnehmer, sondern Arbeitnehmer. Wenn Sie sich nicht in die Scheinselbständigkeit manövrieren wollen, sollten Sie folgende Tipps beachten.

Wer ist scheinselbständig tätig?

Scheinselbständigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem die betreffende Person nur zum Schein selbständig tätig ist. Das heißt, diese Person
  • bezieht den Großteil ihrer Aufträge und der resultierenden Einnahmen dauerhaft von einem Auftraggeber,
  • erfüllt eine Aufgabe, die auch andere Arbeitnehmer des Auftraggebers erfüllen können,
  • ist zeitlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden und
  • trägt kein Unternehmerrisiko.
Als Faustregel gilt: Wenn Sie wie ein Arbeitnehmer behandelt werden und vielleicht sogar im Krankheitsfall Lohnfortzahlungen erhalten, dann sind Sie definitiv kein Freiberufler mehr, sondern ein Arbeitnehmer. Ihr Auftraggeber wird zu Ihrem Arbeitgeber.

Welche Folgen kann die Scheinselbständigkeit haben?

Als Arbeitnehmer sind Sie sozialversicherungspflichtig. Findet eine Betriebsprüfung bei Ihrem Auftraggeber oder bei Ihnen statt, fordert der Sozialversicherungsträger den Arbeitgeberanteil von Ihrem Auftraggeber ein. Dabei kann ein Anspruch bis zu vier Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Sie selbst sind in der Regel nicht betroffen, da Sie als Selbständiger eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen.
Kritischer wird es bei der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vor der Lohnauszahlung an das Finanzamt abführt. Für den Fall, dass Sie immer ordnungsgemäß Ihre Steuern abgeführt haben, brauchen Sie nichts zu befürchten. Das Finanzamt wittert erst dann Steuerhinterziehung, wenn das nicht geschehen ist. Auch hier werden Nachzahlungen bis zu vier Jahren rückwirkend fällig. Dabei steht es dem Finanzamt frei, ob es den Betrag von Ihrem Arbeitgeber oder von Ihnen selbst einfordert. Meist wendet es sich an die zahlungskräftigere Partei, um eine Deckung der Forderungen zu garantieren.

Also ist die Scheinselbständigkeit doch gar nicht so schlimm für mich, oder?

Wenn Sie sich in Sicherheit wiegen, weil die Gläubiger eh nicht auf den Arbeitnehmer zugehen, irren Sie sich leider. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Anteil einfordern. Dies erstreckt sich auf maximal drei Monate, in welchen er von Ihrem Lohn etwas einbehalten darf, um einen Ausgleich zu schaffen. Schon diese kurze Zeit kann unter Umständen enorme Einschränkungen für Sie und vielleicht sogar die Privatinsolvenz bedeuten.
Schwerer noch wiegt die Rufschädigung. Ihr ehemaliger Auftrag- bzw. Arbeitgeber hat im Falle Ihrer Scheinselbständigkeit sehr schlechte Erfahrungen mit Ihnen gesammelt. Es wäre nachvollziehbar, wenn er Sie für seine Einbuße voll verantwortlich machen würde. Sicher würde er das auch in der Branche weitererzählen. Sie hätten damit also nicht nur Ihren größten Kunden verloren, sondern auch noch andere. Ihre eigene Akquise kann in einem Maße darunter leiden, dass Sie Ihr Geschäft möglicherweise aufgeben müssen.
Bleiben Sie lieber Freiberufler. So können Sie auch weiterhin alle Vorteile genießen und sich beruflich auch wirklich frei entfalten.

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Milad Safar
Milad Safar

Managing Partner und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Themenfeld Digitalisierung

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