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Scheinselbständigkeit: Wo ist der Unterschied zur arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit?

Voraussetzungen, Unterschiede und Folgen von Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit

Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit kommen in der Praxis relativ häufig vor, wenngleich meist unbeabsichtigt. Sie können gravierende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dieser Artikel befasst sich deshalb mit den Voraussetzungen und den Folgen einer Scheinselbständigkeit beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit und erläutert den Unterschied zwischen den beiden Begriffen.

Was ist Scheinselbständigkeit?

Eine Scheinselbständigkeit ist gegeben, wenn eine erwerbstätige Person laut dem zugrunde liegenden Vertrag selbstständige Dienstleistungen oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, den tatsächlichen Verhältnissen nach aber wie ein Arbeitnehmer nichtselbstständige Arbeiten leistet. Scheinselbständige sind daher eigentlich versicherungspflichtige Beschäftigte. Da der Auftraggeber für sie keine Sozialabgaben oder Lohnsteuern entrichtet, handelt es sich hierbei um eine Form von Schwarzarbeit.

Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt oder nicht, wird anhand der Gesamtsituation des konkreten Falles beurteilt. Für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit sprechen folgende Kriterien:

  • Der Auftragnehmer hat keine Geschäftsräume, sondern ist an die Geschäftsräume des Auftraggebers oder andere von ihm bestimmte Orte gebunden.
  • Der Auftragnehmer ist im Wesentlichen und dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig und ist in dessen Arbeitsorganisation eingebunden.
  • Der Auftragnehmer verrichtet dieselben Tätigkeiten wie die Angestellten des Auftraggebers.
  • Der Auftragnehmer ist den Weisungen des Auftraggebers unterworfen, z.B. was Arbeitszeit und -ort anbelangt.

Was ist arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit?

Im Gegensatz zum Scheinselbständigen, der rechtlich gesehen den Status eines Arbeitnehmers hat, ist ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger eine selbständig tätige Person. Diese kann Gewerbetreibender oder Freiberufler sein. Sie unterscheidet sich vom Scheinselbständigen durch folgende Merkmale:
  • Ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger hat bei gewerblichen Einkünften ein Gewerbe angemeldet oder ist als Freiberufler tätig.
  • Er verfügt oft über eigene Geschäftsräume.
  • Er ist ebenfalls im Wesentlichen und dauerhaft nur für einen Auftraggeber tätig, dabei aber nicht an Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit und -ort gebunden.
  • Er beschäftigt im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Feststellung einer Scheinselbständigkeit bzw. arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit

Um festzustellen, ob eine Scheinselbständigkeit bzw. eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt, können Auftragnehmer und Auftraggeber ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung durchführen lassen. Der Antrag darauf kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung stellt beim Statusfeststellungsverfahren auf die Gesamtsituation ab. Sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, den am Verfahren Beteiligten ihre endgültige Entscheidung bekannt zu geben. Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren ist jedoch nur möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits selbst den Verdacht auf Scheinselbständigkeit bzw. arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit gewonnen hat und deshalb selbst ein Verfahren eingeleitet hat.

Da das Resultat des Statusfeststellungsverfahrens von den Angaben der Antragsteller abhängt, ist die Feststellung für Betriebsprüfer oder Sozialgerichte nicht bindend. Zudem klärt das Statusfeststellungsverfahren nur den Status in Bezug auf einen Auftraggeber. Da ein schlecht vorbereitetes Statusfeststellungsverfahren zu erheblichen Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung an den Auftraggeber führen kann, ist hiervon abzuraten.

Rechtliche Folgen

Scheinselbständige sind sozialversicherungsrechtlich gesehen gewöhnliche Arbeitnehmer. Der Auftraggeber kann bei Aufdeckung der Scheinselbständigkeit rückwirkend für bis zu dreißig Jahre zur Zahlung sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Der Auftragnehmer dagegen haftet nur für maximal drei Monate, da der Auftraggeber dessen Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen für eine Dauer von drei Monaten einbehalten kann. Bei der Lohnsteuer haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für die Steuerschuld. Die Nachforderung der ausstehenden Lohnsteuer ist bis zur Verjährungsgrenze möglich; im Regelfall beträgt diese vier Jahre, bei vorsätzlichem Handeln des Auftraggebers sogar bis zu 30 Jahre.

Ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist nicht sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig, aber rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungsbeiträge muss er in voller Höhe für bis zu vier Jahre rückwirkend selbst zahlen.

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Milad Safar
Milad Safar

Managing Partner und Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Themenfeld Digitalisierung

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